Foto – und Filmaufnahmen bei VDSV Rennen Nachtrag

Lieber Sportlerinnen und Sportler, aus gegebenem Anlass ein wichtiger Hinweis!

Wie bei jedem Rennen warten alle gespannt auf die vielen tollen Bilder von den zahlreichen netten Fotografen. Die werden großzügig ins Netz gestellt und je nach dem auch deren Nutzung oder die Ausgabe ohne Wasserzeichen gegen Entgelt angeboten. Das ist so in Ordnung, wenn man sein Leben als Fotograf damit bestreitet.

Wichtig zu wissen ist aber, die Weitergabe oder weitere Nutzung  solcher Fotos auch nach längerer Zeit darf nur mit Genehmigung des Urhebers (Fotografen) geschehen, ansonsten drohen rechtliche Folgen.

Vielleicht wichtig zu wissen für alle Teilnehmer von VDSV Rennen. Laut Verbandstagsbeschluss wurden die “Persönlichkeitsrechte” der Fotos zur Wiederverwendung zu Verbandszwecken (Website, Flyer) eingeräumt.

Seid also vorsichtig bei der Nutzung oder Verwendung der großzügigen Schnappschüsse, der Schuß könnte unter Umständen nach hinten los gehen!

Hier mal in Ergänzung etwas Offizielles zur Orientierung:

Frank P. Schröder, Infothek der Sportjugend Hessen, Juli 2015
www.sportjugend-hessen.de
Bild- und Filmrechte
Was ist im Sportvereinsalltag zu beachten?
Beim Thema Bild- und Filmrechte lassen sich zwei Bereiche voneinander abgrenzen:
1. Das Persönlichkeitsrecht von Personen, die auf einem Foto oder in einem Film gezeigt werden
2. Das Urheberrecht, verbunden mit dem Nutzungsrecht für Bilder, die der Fotograf oder Filmemacher erstellt haben.
1. Das Recht am eigenen Bild
Selbstbestimmung
Das Recht am eigenen Bild, oder Bildnisrecht, besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder oder Filme von ihm veröffentlicht werden (§ 22-24, Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Fotografie, KunstUrhG)
Schriftliches Einverständnis
Konkret bedeutet das: Jeder, der ein Foto oder einen Film veröffentlichen möchte, muss gewährleisten, dass Personen, die gezeigt werden, mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Die sicherste Art und Weise, eine Einwilligung zur Veröffentlichung einzuholen, ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Personen. Bei Minderjährigen sollte eine Einverständniserklärung der Eltern vorliegen.
“Stillschweigendes” Einverständnis
Prinzipiell reicht es, wenn die Person ein mündliches Einverständnis gegeben hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn im Rahmen eines journalistischen Beitrags ein Interview geführt wird und der Interviewte über die Verwendung des Materials hinreichend aufgeklärt wurde und der Veröffentlichung mündlich zustimmt.
Allerdings gibt es in Streitfällen das Problem der Beweislast, denn der Fotograf muss in der Regel beweisen, dass die Person mit der Veröffentlichung einverstanden war. Insbesondere bei kritischen Beiträgen ist daher das Einholen einer schriftlichen Einwilligung zu empfehlen.
Öffentliche Orte – Vereinsalltag
Wenn auf öffentlichen Plätzen oder bei Vereinsveranstaltungen fotografiert oder gefilmt wird und  bei der Aufnahme eines bestimmten Motives Personen zufällig ins Bild geraten, gelten diese Personen als unwesentliches „Beiwerk“ und müssen nicht explizit gefragt werden (siehe § 23 Abs.
1 Nr. 2 KunstUrhG).
– Seite 2 – Infothek „Bild- und Filmrechte“
Frank P. Schröder, Infothek der Sportjugend Hessen, Juli 2015
www.sportjugend-hessen.de
Ebenso dürfen Personen, die als Menschenmenge auf einer Versammlung oder Veranstaltung erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG).
Das gilt auch für die Berichterstattung über eine Vereinsveranstaltung (Fest, Wettkampf, Freizeit, Trainingslager), wenn das Bild ausschließlich für einen Bericht verwendet wird.
Menschen, die bei solchen Vereinsveranstaltungen fotografiert oder gefilmt werden und deren Foto oder Video z. B. für einen Vereins-Werbe-Flyer oder Werbe-Film verwendet werden soll, müssen für diesen Zweck ihr Einverständnis geben.
Ein Einverständnis ist auch erforderlich, wenn Einzelbilder von Personen aus einer größeren Menge gemacht werden. Das gilt z. B. auch für Aufnahmen von Sportlern zur Trainingsanalyse; bei Minderjährigen ist hier auch das Einverständnis der Eltern einzuholen.
Personen der Zeitgeschichte                                                                                                 Eine Ausnahme gibt es bei Personen der Zeitgeschichte. Darunter sind unter anderem Spitzensportler, Politiker oder Schauspieler zu verstehen, also Personen, die aufgrund ihrer Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragen und deshalb im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden. Aber auch das gilt nicht ausnahmslos, denn die Aufnahme darf sich nur auf den öffentlichen Bereich beziehen.
Fotos und Filmaufnahmen in privaten Räumen
Generell ist bei Fotos oder Filmaufnahmen in privaten Räumen Vorsicht geboten. Hier sollte grundsätzlich eine Genehmigung eingeholt werden, auch wenn keine Personen im Bild sind.
2. Rechte des Fotografen oder Filmemachers
Das Recht am Bild hat immer der Fotograf oder der Filmemacher
Wer das Foto oder den Film gemacht hat, besitzt das Recht am Bild oder Film. Selbst wenn dafür bezahlt wurde, kann der Fotograf gegen eine entstellende Nutzung seiner Werke, zum Beispiel durch ein verfremdendes Retuschieren eines Fotos, Einspruch einlegen und dies sogar gerichtlich anfechten. Daher sollte man vor einer Veröffentlichung unbedingt den Fotografen oder Filmemacher nach der Nutzung fragen. Dieses Recht am Bild oder Film erlischt erst nach fünfzig
Jahren, also auch bei älteren Bildern aufpassen.
Bild- und Filmnutzung absprechen
Der Fotograf oder Filmemacher kann die Rechte an seinem Bild oder Film auf den Nutzer übertragen – mit oder ohne Einschränkungen und mit oder ohne Honorar. Das Nutzungsrecht kann z. B. nur für den einmaligen Abdruck oder uneingeschränkt gewährt werden. Daher immer die genaue Nutzung (wo, wann, in welchem Verbreitungsraum, wie oft) absprechen!
– Seite 3 – Infothek „Bild- und Filmrechte“
Frank P. Schröder, Infothek der Sportjugend Hessen, Juli 2015
www.sportjugend-hessen.de
Der Fotograf oder Filmemacher hat ein Recht auf Namensnennung
Der Fotograf oder Filmemacher kann, auch wenn er Nutzungsrechte an seinen Bildern und Videos an eine Redaktion oder an einen Herausgeber eines Flyers oder Videoclips übertragen hat, auf der Nennung seines Namens bestehen. Bei Fotos sollte dies direkt in der Bildunterschrift vermerkt sein; wenn der Fotograf zustimmt, können die Bildquellen auch gesammelt im Impressum genannt
werden oder ganz weggelassen werden.
Vor der Veröffentlichung von Bildern Rechte klären
Für Abbildungen, die von Fotografen oder Bildagenturen bezogen werden, wird die Rechtefrage normalerweise bei der Bestellung geklärt (Geschäftsbedingungen genau studieren!).
Wenn Bilder, die bereits einmal veröffentlicht wurden (in Printmedien oder im Internet), verwendet werden sollen, muss man beim Verlag bzw. beim Betreiber der Website nachfragen, wer das Urheberrecht besitzt und ob man für den eigenen Zweck ein Nutzungsrecht (Lizenz) erwerben kann. Oft sind die Abdruckgenehmigungen honorarfrei, nur die Quelle muss genannt werden.
Jedoch sollte man sich diese Genehmigung immer vor der Veröffentlichung schriftlich bestätigen lassen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Daher: Nie ein Bild veröffentlichen, ohne die Rechte vorher abgeklärt zu haben! Vorsicht: Ganze Anwaltskanzleien verdienen ihr Geld damit, das Internet nach Bildern und Texten zu durchsuchen, bei denen Rechte ungeklärt sind.
Einverständniserklärung zur Abtretung von Bild- oder Filmrechten
Name: _____________________________________________________
Geburtsdatum: _____________________________________________________
Adresse: _____________________________________________________
_____________________________________________________
Name des Vereins: _____________________________________________________
Hiermit gebe ich mein Einverständnis, dass Foto- oder Filmaufnahmen von mir/meinem Sohn/
meiner Tochter _______________________________, die im Rahmen von
Vereinsveranstaltungen gemacht werden, zum Zweck der Außendarstellung des Vereins in
Printmedien sowie auf der Homepage des Vereins zeitlich unbegrenzt genutzt werden dürfen.
Ort, Datum: _____________________________________________________
Unterschrift: _____________________________________________________

+ Erhalte Zusammenfassungen aller Neuigkeiten

+ Verpasse keine neuen Informationen

+ Bekomme alle Inhalte direkt per Mail

Trage dich hier für den VDSV-Newsletter ein:

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

By |2023-07-09T14:49:01+02:00November 22nd, 2015|Allgemein|8 Comments